Grußwort
Grußwort von Bürgermeister
Gernot Winter
Bevor z.B. aus einer deutsch-italienischen Freundschaft eine dauerhafte Verbindung werden kann, sind leider viele rechtlichen Fragen zu klären und eine Menge Papiere zu besorgen. Bei der Prüfung der sog. Ehefähigkeit (im Rechtssinne) von ausländischen Verlobten hat der Standesbeamte nämlich zusätzlich zu prüfen, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners nicht evtl. gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll auch vermieden werden, dass die in der Bundesrepublik geschlossene Ehe später im Heimatstaat der/des Verlobten möglicherweise nicht anerkannt wird.
Bezüglich der erforderlichen Unterlagen vereinbaren Sie bitte einen Termin zu einem persönlichen Beratungsgespräch bei uns im Standesamt!
Aufgrund der verschiedensten Konstellationen werden telefonisch oder per E-Mail keine Auskünfte erteilt.
Zur Zeit benötigen Staatsangehörige folgender Länder ein Zeugnis der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis):
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Welche Behörde dieses Dokument ausstellt, erfahren Sie bei den Konsulaten Ihres Heimatstaates oder - soweit uns entsprechende Informationen vorliegen - auch beim Standesamt.
Ausländische Antragsteller aus anderen Staaten (in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden) bedürfen der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts (zuständig für den Standesamtsbezirk Markt Indersdorf ist das Oberlandesgericht München).
Der Antrag an das Oberlandesgericht kann erst erfolgen, wenn die hierzu erforderlichen Dokumente und Nachweise (z.B. über den Familienstand und die Identität des Antragstellers) vollständig beim Standesamt vorliegen.
Wegen der vorzulegenden Urkunden und Dokumente setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Für fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache - gefertigt von einem im Bundesgebiet öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer - vorzulegen. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation). Bei einer Reihe von Staaten mit unzuverlässigem Urkundenwesen ist eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchzuführen.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte persönlich an uns!
Ausländische Scheidungsurteile sind auf die Gültigkeit für den deutschen Rechtsbereich zu prüfen und unter Umständen von der Landesjustizverwaltung (in Bayern: Oberlandesgericht München) förmlich anzuerkennen.
Bitte wenden Sie sich persönlich an uns - wir informieren Sie ausführlich, welche "Heiratspapiere" in Ihrem Fall für die Anmeldung der Eheschließung und den Beifreiungsantrag an das zuständige Oberlandesgericht erforderlich sind. Das Verfahren beim Oberlandesgericht ist kostenpflichtig - bei schwierigen Fällen bzw. fehlenden Nachweisen ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.