Grußwort
Grußwort von Bürgermeister
Gernot Winter
Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern sind die Gemeinden ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Nach Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Über die Satzungen hinaus werden die Angelegenheiten der Gemeinde noch durch andere ortsrechtliche Bestimmungen, wie z.B. Verordnungen, geregelt.
Nachfolgend die wichtigsten Satzungen und Verordnungen des Marktes Großheubach.