Wohnungsgeberbestätigung
Seit dem 01. November 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz. Mit dem neuen Gesetz (§ 19, Abs. 1 Bundesmeldegesetz) wird eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgeber (Vermieter/Eigentümer) verpflichtend.
Ab diesem Zeitpunkt hat der Meldepflichtige (Mieter) bei der Anmeldung einer Wohnung beim Einwohnermeldeamt eine Mietbescheinigung des Wohnungsgebers vorzulegen.
Die Mietbescheinigung erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt oder hier zum downloaden.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an das Einwohnermeldeamt wenden.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Yvonne Spörl Sachbearbeiterin | 09371 4099-21 | 09371 4099-28 | A5 | spoerl.y@grossheubach.de |