Großheubach Großheubach

Straßenreinigung

Reinigung der Öffentlichen Straßen und Wege

Die Anlieger an öffentlichen Straßen und Wegen haben die Gehwege und Wasserrinnen wöchentlich einmal zu kehren und den Kehricht zu entfernen. Gras und Unkraut ist in regelmäßigen Abständen zu beseitigen. Eine Nichterfüllung der regelmäßigen Reinigungspflicht könnte mit einer Geldbuße geahndet werden. Um nicht zu solchen Maßnahmen greifen zu müssen, appellieren wir an alle Eigentümer und Anlieger die Gehwege und Rinnen regelmäßig gemäß der vorgenannten Verordnung zu reinigen. Die Reinigungspflicht gilt auch für unbebaute Grundstücke im Ortsbereich. Denken Sie bitte daran, das regelmäßige Kehren und die Entfernung des anfallenden Kehrichts vermindert die Feinstaubbelastung in den Wohngebieten.


Räum- und Streupflicht bei Eis- und Schneeglätte

Entlang aller öffentlichen Straßen und Wege besteht eine Räum- und Streupflicht der Anlieger (Eigentümer bzw. Mieter). Diese gilt auch für unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage. Anlieger sind auch Grundstücksgemeinschaften jeder Art (z.B. Erbengemeinschaften, mehrere gemeinschaftliche Eigentümer von Sammelgaragen usw.). Dabei ist die Räum- und Streupflicht durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Räum- und Streuplan usw.) sicherzustellen. Bei Verletzung dieser Pflichten kann sich im Schadensfall der Geschädigte an einem oder mehreren Miteigentümern schadlos halten. An Werktagen sind die Gehwege ab 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu befreien und Eisglätte mit abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand oder Splitt) zu bestreuen. Fehlt ein Gehsteig vor einem Anwesen, so ist ein Streifen von 1 Meter Breite am Rande der öffentlichen Straße zu räumen. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist.

Der geräumte Schnee ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist dies nicht möglich, haben die Anlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen.

Wir bitten daran zu denken, dass im Falle eines Unfalls bei unzureichender Räumung die Grundstückseigentümer für Schäden haftbar gemacht werden können.


Wir bitten alle Hundehalter, folgendes zu beherzigen

  • Meiden Sie landwirtschaftliche Flächen, da der Hundekot für das Nutzvieh gefährliche Krankheitserreger enthalten kann.
  • Räumen Sie die Häufchen Ihres Hundes weg, wenn er sein Geschäft an Straßen und von Menschen begangenen Plätzen gemacht hat. Im Rathaus (Kasse) erhalten Sie auch kostenlos Plastikbeutel für die Entsorgung.
  • Lassen Sie Ihren Hund nicht in der Nähe von Kinderspielplätzen, Erholungsanlagen usw. frei laufen! Achten Sie vor allem darauf, dass Ihr Hund sein Geschäft nicht in Sandspielplätzen verrichtet!
  • Reduzieren Sie die Infektionsmöglichkeiten durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen Ihres Hundes beim Tierarzt bzw. durch Entwurmkuren.

    In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Zahlung von Hundesteuer nicht die Beseitigung des „großen Geschäfts“ Ihres Hundes durch den gemeindlichen Bauhof beinhaltet. Jeder Hundebesitzer muss sich eigenverantwortlich darum kümmern, dass die „Hinterlassenschaft“ seines Hundes keine unangenehmen Folgen hat.

    Die Verunreinigung von Straßen und Gehwegen z.B. durch Hundekot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Noelle Weiß
Sachbearbeiterin
09371 4099-1709371 4099-88B7weiss.n@grossheubach.de

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Rathausstraße 9
63920 Großheubach
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Dienstag Bürgerservice:

08:00 bis 12:00 Uhr (Vorsprache ohne Termin möglich)
12:00 bis 16:00 Uhr (Vorsprache ausschließlich mit Termin möglich)
Donnerstag:
16:00 bis 18:00 Uhr
(nach Terminvereinbarung bis 20:00 Uhr)

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